1974 verabschiedete die CEPT in Lissabon eine Empfehlung fuer einen Hobbyfunk im 27-MHz Bereich. In Deutschland wurde die CEPT-Empfehlung zum 01.Juli 1975 durch die Amtsblattverfuegung 393/1975 von der Deutschen Bundespost (DBP) umgesetzt und damit CB-Funk eingefuehrt. Erlaubt war der Betrieb auf 12 Frequenzen (Kanal 4 bis 15) mit einer maximalen Sendeleistung von 0,5 Watt PEP bzw 0,1 Watt ERP (fuer Handfunkgeraete). Sogenannte bewegliche Sprechfunkanlagen (Mobil- und Handfunkgeraete) waren durch eine Allgemeingenehmigung anmelde- und gebuehrenfrei.Ortsfeste Sprechfunkanlagen (Feststationen) hingegen mussten jedoch bei der DBP angemeldet werden, die monatliche Genehmigungsgebuehr betrug DM 15.-.Feststationen wurde ein Rufname zugeteilt, welcher aber meist frei gewaehlt werden durfte. Der Funkverkehr zwischen Feststationen untereinander war untersagt. Als Modulationsart kam Anfangs ausschliesslich Amplituden-Modulation (AM), ab 1978 zunehmend auch Frequenz-Modulation (FM) zum Einsatz.
1981 veroeffentlichte das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation (BMPT) im Amtsblatt 62/1981 die Verfuegung 434/1981. Diese gab die Funkkanaele 1 bis 22 fuer den Betrieb mit 0,5 Watt in FM frei. Die Gebuehr fuer Feststationen wurde auf DM 10.- gesenkt und es sollte eine sogenannte Pilotton-Sperre eingefuehrt werden, mit welchem der Funkverkehr der Feststationen untereinander blockiert werden sollte (wurde von der Industrie weitesgehend ignoriert). Die alten 12 Kanal-AM Geraete sollten durch eine Anmeldefrist bis zum 31.12.1982 langsam aus dem Verkehr gezogen werden. Ab dem 01.01.1992 sollte AM endgueltig verboten werden.
Das BMPT hatte die Rechnung ohne die CB-Funker und die CB-Industrie gemacht. Die CB-Funker wollten AM behalten und die Industrie jammerte, dass die neuen 22-Kanal-Geraete unverkaeuflich seien. Am 01.03.83 fand ein Gespraech zwischen Vertretern der Behoerde, der CB-Funker und der Industrie statt. Daraus ergab sich folgender Kompromiss, der im Amtsblatt 55/1983 vom 12.04.83 veroeffentlicht wurde: Das Anmeldeverbot fuer 12-Kanal-Heimstationen wurde aufgehoben. Ausserdem wurden 40 Kanaele FM freigegeben. Das fuehrte zu der kuriosen deutschen 40/12-Kanal-Regelung. Erstmalig wurde die Gebuehrenpflicht nicht nur nach der Bauart des Geraetes (Hand-geraet, Mobil- oder Feststation) bestimmt, sondern auch nach der Modulationsart: Geraete mit 40-FM- und 12-AM-Kanaelen - egal, ob Mobil- oder Feststation - kosteten 10 DM Genehmigungsgebuehr im Monat. 40-Kanal-FM-Feststationen kosteten 5 DM, 40-Kanal-FM-Mobilgeraete waren anmelde- und gebuehrenfrei, ebenso alte 12-Kanal-Geraete (Bestandsschutz).
Wenig spaeter, 1984, gab es erneut eine Aenderung: Mit Amtsblattverfuegung 768/1984 vom 18.09.84 bestimmte das BMPT, dass alle FM-Geraete kuenftig anmelde- und gebuehrenfrei seien. 40/12-Kanal-Mobil- und Feststationen sowie bestimmte Handfunkgeraete kosteten 5 DM/Monat. Fuer diese 5 DM Monatsgebuehr konnten bis zu fuenf Geraete betrieben werden. Diese Regelung hatte bis zum Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes Mitte 1996 Bestand.
Nach wie vor waren alle Genehmigungen,die sich auf Geraete mit AM bezogen, auf den 31.12.1991 befristet. Ab 01.01.1992 sollte AM-Betrieb nach dem Willen des BMPT nicht mehr zulaessig sein. (siehe oben). Erst Ende 1988 rueckte das BMPT von dieser Position ab und gab AM wieder unbe-fristet frei. Inzwischen wurde der CB-Funk noch einmal aufgewertet. Die RegTP gab den Einsatz beliebiger Antennenarten frei (bis dato waren nur Vertikal-Antennen ohne Gewinn zulaessig), zum Beispiel Dipole oder gewinnbringende Richtantennen. Zusaetzlich wurden 40 weitere Frequenzen unter-halb der bisherigen 40 Kanaele fuer den Gebrauch freigegeben, allerdings mit einer gewissen und vielkritisierten Einschraenkung:Eine sogenannten Schutzzone zu den Nachbarlaendern, welche fuer Feststationen 45 kM und fuer Mobil- und Portabel-Stationen 25 kM zum benachbarten Aus-land betraegt. Innerhalb dieser Schutzzone ist die Verwen-dung der Kanaele 41 bis 80 nicht gestattet. Somit hat ein grosser Teil der CB-Funker nach wie vor nur 40 Kanaele zur Verfuegung. Mit der Verfuegung 289/1997, geaendert durch Verfuegung 50/1998, der RegTP wurden nun auch digitale Betriebsarten im CB-Funk freigegeben. In der Hauptsache kommt in Deutschland Packet Radio zum Einsatz. Aber auch andere digitale Betriebsarten wie SSTV oder Morsetelegraphie sind damit moeglich geworden.Mit der Verfuegung 288/1997 sollte eine Rufzeichenpflicht im digitalen CB-Funk eingefuehrt werden, welche jeden Funker verpflichtete, ein von der RegTP zugeteiltes Rufzeichen fuer digitale Betriebsarten zu benutzen. Allerdings stiess diese Regelung auf heftigsten Wiederstand unter den Funkern und Verbaenden, so das diese mit der Verfuegung 49/1998 zurueck gezogen wurde. Dem digitalen CB-Funker stehen nun Rufzeichen aus einer, von der ITU zugeteilten Reihe zur Verfuegung, welche aber nicht verwendet werden muessen. Mit der Verfuegung 268/2002 veroeffentlichte die RegTP eine Mitteilung ueber eine befristete Erprobungszuteilung fuer die Modulationsart AM-SSB im CB-Funk. Danach duerfen bis einschliesslich 30. April 2004 von den insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland nutzbaren 80 CB-Funk-kanaelen 12 mit dieser Modulationsart betrieben werden. In Auswertung der Ergebnisse dieses Pilotprojektes, insbesondere der Entwicklung der Stoersituation, wird ueber die weitere Verfahrens-weise zu entscheiden sein. In der neuen Amtsblatt-Verfuegung 41/2003 fasst die RegTP saemtliche bisherigen Verfuegungen zusammen, um eine Anpassung an die europaeischen Gegebenheiten herzustellen. Der CB-Funk wird gebuehrenfrei. Beim Betreiben der CB-Funkgeraete ausserhalb der BRD sind die Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes zu beachten. Das Senden in den sogenannten Schutzzonen von orts-festen CB-Stationen ist immer noch untersagt, bzw. bedarf einer Sondergenehmigung "Standortbezogene Frequenzzuteilung"). Diese kann bei der Regulierungsbehörde beantragt werden. WeitereAenderungen sind,dass zur Uebertragung digitaler Daten, neben den bisherigen Datenfunk-Kanaelen auch die Kanaele 6 und 7 (27,025 bzw. 27,035 MHz) hinzugekommen sind. Die Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post (RegTP) hat am 18. Mai 2005 in Rahmen einer Allgemeinzuteilung (Verfuegung 37 im RegTP-Amtsblatt 9/2005) neue Vorschriften fuer den CB-Funk in Kraft gesetzt. Die wichtigsten Aenderungen sind: AM-/SSB-Betrieb auf 40 Kanaelen erlaubt. Der Betrieb in den Modulationsarten AM und SSB ist ab sofort auf den Kanaelen 1 bis 40 erlaubt. Die bisherige Beschraenkung auf die Kanaele 4 bis 15 besteht nicht mehr. Bei den Kanaelen 41 bis 80 gibt es keine Aenderung. Dort darf weiterhin nur in der Modulationsart FM (bzw. PM [Phasenmodulation]) gesendet werden.
Fuer die Uebertragung von Daten sind zusaetzlich die Kanaele 40 und 41 freigegeben. Damit stehen im CB-Funk insgesamt zehn Datenfunkkanaele (6, 7, 24, 25, 40, 41, 52, 53, 76 und 77) zur Verfue-gung. Auf den Kanaelen 6, 7, 24, 25 und 40 darf Datenfunk auch in den Modulationsarten AM und SSB betrieben werden. Bei unbemannten, automatisch betriebenen Datenfunkstationen (Mailboxen, Digipeater etc.) muessen bei Beginn der Verbindung zusaetzlich zu den Angaben ueber die "telefo-nische oder sonstige Erreichbarkeit" jetzt auch der Name und die Wohnanschrift des Verantwortlichen uebermittelt werden.Eine Rufzeichenpflicht besteht nach wie vor nicht.
Die RegTP weist jedoch darauf hin, dass in solchen Faellen, in denen ein Rufzeichen verwendet wird, von Benutzer sicherzustellen ist, "dass dieses Rufzeichen nicht bereits vergeben ist". Dies - so die RegTP - gelte auch "fuer international vergebene Rufzeichen". Eine Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit anderen Netzen (z.B. dem Internet) ist nur fuer die Datenuebertragung erlaubt. Sprachuebertragungen zwischen CB-Funkanlagen duerfen nur auf direktem Wege stattfinden; Sprachuebertragungen "ueber unbemannte automatisch betriebene Stati-onen oder andere vermittelnde Netze" sind nicht gestattet.Keine Aenderungen gibt es bei der hoechstzulaessigen Sendeleistung von CB-Funk-Anlagen und bei der "Schutzzonen"-Regelung. Die hoechstzulaessige Sendeleistung von CB-Funkanlagen betraegt unveraendert 4 Watt (FM und SSB) bzw. 1 Watt (AM). Die Sendeleistung wird in ERP (effektive Strahlungsleistung, bezogen auf einen Lambda-1/2-Dipol) bemessen. Ausnahme: Bei der Verwendung von Richtantennen mit Ge-winn "nur in der horizontalen Ebene" bezieht sich der Wert von 4 Watt auf die "an der Antennen-buchse der Funkanlage gemessene Leistung".
Die RegTP geht nach wie vor davon aus, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, wenn CB-Funkgeraete verwendet werden, die der R&TTE-Richtlinie entsprechen und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind, oder die ein deutsches Zulassungszeichen aufweisen, oder die von einer dazu autorisierten Stelle in einem anderen europäischen Land zugelassen wurden. Innerhalb der sogenannten "Schutzzonen" duerfen Betreiber von Feststationen auch weiterhin auf den Kanaelen 41 bis 80 grundsaetzlich keinen Sendebetrieb machen. Nach wie vor kann fuer solche Stationen aber eine (kostenpflichtige) Einzelfrequenzzuteilung fuer die senderseitige Nutzung der Kanaele 41 bis 80 bei der RegTP beantragt werden. Ebenfalls unveraendert bleibt die sogenannte "10-Watt-EIRP-Regelung". Sie besagt, dass ortsfeste Funkanlagen mit einer effektiven Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP (effektive Strahlungsleistung, bezogen auf einen isotropen Strahler) eine Standortbescheinigung der RegTP benoetigen. Es handelt sich dabei nicht um eine spezielle Regelung fuer den CB-Funk, sondern um eine Vorschrift, die grundsaetzlich fuer alle privaten und gewerblichen Funkanlagen gilt (Ausnahme: Amateurfunk).
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