Rechtliche Sachen über den CB Funk
Der CB-Funk ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung und dient der
Nachrichtenübermittlung (Sprache und Daten) zwischen den Nutzern ("CB-Funker"), wobei alle Nutzer gleichberechtigt sind.
Die Kanäle 6,7,24,25,40,41,52,53,76,77 sind für digitale Betriebsarten freigegeben. Auf den Kanälen 11,29,34,39,61,71,80 dürfen Voice-Gateways betrieben werden.
Die HF Ausgangsleistung für FM/F3E (Kanäle 1-80) und AM/A3E (Kanäle 1-40) sind 4 Watt und SSB/J3E (Kanäle 1-40) 12 Watt HF Ausgangsleistung erlaubt.
Es dürfen Horizontal- sowie Vertikalstrahler und Richtantennen benutzt werden.
Link zur Bundesnetzagentur
Betrieb von unbemannten automatisch arbeitenden CB-Funkanlagen
Während des Betriebs einer unbemannten automatisch arbeitenden CB-Funkanlage ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Funkanlage Verantwortlichen zu gewährleisten.
Vor der Aufnahme des Betriebs der unbemannten CB-Funkanlage ist deshalb die Registrierung:
- des Namens und der Wohnanschrift des Verantwortlichen,
- der Angaben über dessen Erreichbarkeit während des unbemannten Betriebs, sowie
- des Standorts der unbemannten CB-Funkanlage
mittels des im Folgenden herunterladbaren Formulars bei der Bundesnetzagentur erforderlich.
Nutzung der CB-Funk-Kanäle 41 bis 80 mit ortsfesten Funkstellen
Auf den Kanälen 41 bis 80 (nationaler Erweiterungsbereich) ist die Frequenznutzung mit ortsfesten Funkstellen in den Landkreisen, Städten und Regionen, die in der Anlage der CB-Funk-Allgemeinzuteilung aufgeführt sind (Schutzzonen gegen Nachbarstaaten), auf Grund der CB-Funk-Allgemeinzuteilung nicht gestattet.
Was ist nicht erlaubt?
1. z.B. die Verwendung von HF Leistungsverstärkern (Brenner)
2. Modifikationen am Funkgerät (Betriebserlaubnis erlischt dadurch)
3. Daueraussendungen von Musik oder unmodulierten Trägern